Häftling Nr. 192

Um 1900. Im Privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Turgau, erster Band, Personen- und Familienrecht steht zum Umgang mit unehelichen Kindern: „… dass eine Weibsperson, welche außerehelich geschwängert wurde, berechtigt sei, ihren Schwängerer wegen Vaterschaft zu belangen, dass sie dies aber nur während der Schwangerschaft machen kann und zwar in der Regel beim Pfarramte…“ S. 222…